Leberstraße 4c
1030 Wien

Statuten PNW

des
CAMILLO SITTE BAUTECHNIKUM - PARTNERNETZWERK (KURZ CSBT - PNW)
beschlossen in der ordentlichen Generalversammlung am 28.01.2025

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen

"CAMILLO SITTE BAUTECHNIKUM - PARTNERNETZWERK (KURZ CSBT - PNW)"

(1) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.
(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
(3) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung jeglicher Art von Schulaus-/-fortbildung bzw. Berufsaus- und -fortbildung (auch im Rahmen von berufsbegleitenden Aus- und Fortbildungen) und Erziehung der Mitarbeiter- und/oder Nutzer des Camillo Sitte Bautechnikums bei ihrer Tätigkeit im Haus bzw. bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit sowie bei ihrer Aus- und Weiterbildung zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten bzw. zur Aneignung von unter Ausschluss jeder politischen und religiösen Tätigkeit.

Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO und § 4 a Abs 2 EStG 1988).


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Das CSBT - PNW fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder, seiner zugehörigen Vereine, Gruppen und Sektionen von Vereinen und unterstützt sie bei der ordnungsgemäßen und effektiven Durchführung ihrer Aktivitäten.

(3) Als ideelle Mittel dienen

a) Unterstützung der Aus- und Weiterbildung durch Projektierung, Abhaltung und Durchführung von Kursen, Schulungen, Aus- und Fortbildungen, Lehrgängen, Lern-, Aus- und Fortbildungsprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs- und Fortbildungsreisen, Zusammenkünften oder (Informations-/Ausbildungs-) Veranstaltungen zum Zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. zur Information und Aneignung von Fertigkeiten
b) Teilnahme und Entsendung zu Schulungs-, Aus- und Weiterbildungs- oder sonstigen Informations-/Lehr-/Fortbildungsveranstaltungen im In- und Ausland
c) Einrichtung und Erhaltung aktueller Fachliteratur
d) Herausgabe eines Mitteilungsblattes, anderer Druckwerke, sowie andere Informationsmaterialien.
e) Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Homepage sowie anderer elektronischer Medien aller Art
f) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Betrieb und Führung von Lern-, Aus- und Fortbildungszentren oder -stätten
g) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, auch im Rahmen des § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung
h) Erhebung der aktuellen Problemstellungen und Interessenslagen der Mitglieder;
i) Förderung des regelmäßigen Austauschs der Mitglieder untereinander
j) Förderung und Betrieb von Know-How-Exchange-Plattformen für Zukunftsthemen
k) Öffentlichkeitsarbeit für den Verein selbst oder ordentlichen Mitgliedern zum Zwecke der informierten Meinungsbildung der Öffentlichkeit;
l) Mitgliedschaft bei Vereinigungen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienlich ist;
m) Förderung von Nachwuchskräften in der Schule;
n) Die Erbringung von entgeltlichen, ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen an gemäß §§ 34-47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben, wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen
o) Mittelbeschaffung im Sinne des § 4a Abs 1 lit b EStG iVm § 40a Z 1 BAO

(4) Die hierzu erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher und/oder privater Institutionen
c) Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Schenkungen, Erbschaften oder sonstigen Zuwendungen aller Art
d) Einnahmen aus durchgeführten (Aus- und Fortbildungs-)Veranstaltungen aller Art
e) Einnahmen aus Werbung, von Sponsoren und der Verwertung von Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten
f) Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Verkauf, sonstiger Überlassung oder Betrieb von Lern-, Aus- und Fortbildungszentren oder -stätten oder Teilen von diesen 
g) Einnahmen aus Erteilung und Abhaltung von Unterricht, Abhalten von Lehrgängen, Kursen, Prüfungen etc.
h) Einnahmen aus Vermögensverwaltung, bspw. aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen an juristischen Personen und Kapitalgesellschaften, aus Zinserträgen und Wertpapieren
i) Einnahmen aus der Erbringung von Lieferungen und sonstiger Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht an gemäß §§ 34-47 BAO abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben, wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert

(5) Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung

(5.1) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

(5.2) Allfällige Nebenzwecke, welche im Sinne der §§ 34 ff BAO nicht begünstigte Zwecke sind, sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

(5.3) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der im Statut festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.

(5.4) Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.

Alle Organe des Vereines haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(5.5) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereines erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines – falls diese Einlagen geleistet haben - nicht mehr als die eingezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem gemeinen Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Allfällige Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

(5.6) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigen.

(5.7) Gesammelte Spenden dürfen ausschließlich für die im § 2 Zweck des Vereines genannten Zwecke verwendet werden.

(5.8) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.

(5.9) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 40 Abs 1 BAO tätig werden.

(5.10) Der Verein darf unter Berufung auf § 40a Z 1 BAO, zur Verwirklichung eines von ihm verfolgten begünstigten Zwecks, anderen Organisationen, sofern diese aufrecht spendenbegünstigt sind, Mittel zuwenden, und zwar nur mit einer entsprechenden Widmung, zur unmittelbaren Förderung dieses Zwecks und auch nur dann, wenn Zwecküberschneidung vorliegt. Zwecküberschneidung liegt nur dann vor, wenn zumindest einer der von der empfangenden Organisation verfolgten Zwecke in einem der vom Verein verfolgten Zwecke Deckung findet. An andere Einrichtungen kann der Verein aber nur Mittel als Zuwendungen jedoch maximal im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben weitergeben, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.

(5.11) Der Verein darf unter Berufung auf § 40a Z 2 BAO zur Verwirklichung eines von ihm verfolgten begünstigten Zweckes, teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen und sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnabsicht, an andere, gemäß den §§ 34 - 47 BAO begünstigte Körperschaften (Leistungsempfänger), erbringen. Diesem dürfen aber nur die Selbstkosten verrechnet werden. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden bzw. gelegen sein.

(5.12) Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.

(5.13) Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen oder gemäß § 39 Abs 2 BAO Mitteln zur Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einem Verein zu übertragen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der § 34 ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit dem Zweck des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.

(5.14) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.

Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.

Überschüsse der in diesem Absatz genannten Betriebe dienen ausschließlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke.

(5.15) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

(5.16) Der Verein darf im Sinne des § 39 Abs 3 BAO die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften zu übernehmen. Sofern sich unter den zusammengefassten oder geleiteten Körperschaften auch solche befinden sollten, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß den §§ 34 bis 37 selbst nicht erfüllen, sind diese von der Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftliche Vorteile) auszuschließen. Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassung- und/oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften, muss entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen.

(5.17) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.

(5.18) Der Verein kann Geldmittel gemäß § 40B BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung stellen.


(6) Der Verein bekennt sich zur Inklusion, sohin zur rechtlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Chancengleichheit mit nicht behinderten Mitgliedern der Gesellschaft und setzt sich gegen jede Art von Diskriminierung für Menschen mit Behinderungen ein.

(7) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist und arbeitet aktiv an deren Prävention.


§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des CSBT - PNW sind:

a) ordentliche Mitglieder (OM)
b) außerordentliche Mitglieder (AOM)
c) Ehrenmitglieder (EM)

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied die Statuten des CSBT - PNW akzeptiert.

zu a)
Ordentliche Mitglieder
können alle physischen Personen werden, welche eine Lehrtätigkeit an der Camillo Sitte Bautechnikum innehaben oder dem Lehrkörper des Camillo Sitte Bautechnikums angehören.

Ordentliche Mitglieder haben sich voll und unter besonderer Beachtung der jeweils gültigen Beschlüsse an der Vereinsarbeit zu beteiligen.

zu b)
Außerordentliche Mitglieder
können weiters alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, welche sich nicht voll oder nur befristet oder nur mit finanziellen Unterstützungen an der Vereinsarbeit oder an den vom Verein unterstützten Aktivitäten beteiligen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

zu c)
Zu Ehrenmitgliedern
können von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes Personen gewählt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Wahl wird in einer Urkunde festgehalten, die dem Gewählten ausgefolgt wird.

(2) Über die schriftlich zu stellende Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.



§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch deren Auflösung, bei natürlichen Personen durch den Tod, oder bei allen durch Ablauf einer allfälligen Befristung, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss oder durch Aufkündigung oder durch Beendigung der Lehrtätigkeit oder Ausscheiden aus dem Lehrkörper des Camillo Sitte Bautechnikums.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Beitragsjahres, das ist der 31.12. jeden Jahres, erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit gleichfalls die Mitgliedschaft eines Mitgliedes unter Einhaltung einer 2 monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Beitragsjahres aufkündigen.

(4) Weiters kann der Verstand mit zwei Drittel-Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Darunter fällt bspw. auch, wenn ihm zuzurechnende Personen (bspw. gesetzliche oder gewillkürte Vertreter, Mitarbeiter oder Mitglieder eines Vereinsmitglieds) derartiges vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten setzen, und das Vereinsmitglied trotz Aufforderung diese Person aus dem Vereinsmitglied nicht binnen 2 Monaten selbst ausschließt bzw. deren (Vertrags)Beziehung beendet. Der Vorstand kann aber mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ohne vorherige Ermahnung jedenfalls mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn sich dieses Mitglied oder die ihm zuzurechnenden Personen in der Öffentlichkeit oder in für Dritte wahrnehmbarer Weise über dem Verein, seine Tätigkeit, seine Funktionäre bzw. seine Mitglieder oder Sponsoren in einer die zumutbare Kritik überschreitenden Art und Weise äußert oder dieses Mitglied die nach den Vereinsbeschlüssen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, wobei im Falle derartiger Ausschlüsse das Mitglied das Recht auf Inanspruchnahme der Vereinsleistungen oder Unterstützung durch den Verein oder seinen Mitgliedern mit dem Ausspruch des Ausschlusses sofort verliert.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(6) Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu.

(7) Nach Beendigung der Mitgliedschaft haben ausgeschiedene Mitglieder weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

(8) Im Falle eines Austrittes bzw. eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge hievon unberührt bzw. erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beträge und Gebühren.


§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Umfang ihrer jeweiligen Mitgliedschaft bzw. unter Beachtung allenfalls bestehender Verhaltensordnungen oder vertraglicher Regelungen mit dem CSBT - PNW an allen Veranstaltungen des CSBT - PNW teilzunehmen und die Einrichtungen des CSBT - PNW zu beanspruchen bzw. die von diesem unterstützten Aktivitäten zu beanspruchen.

(2) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung ist unter § 8 geregelt.

Das passive Wahlrecht steht nur den volljährigen ordentlichen Mitgliedern zu, soweit in den Statuten nichts anderes bestimmt wird (Beiräte, Rechnungsprüfer).

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder des CSBT - PNW haben diese Verpflichtung in geeigneter Weise an ihre eigenen Mitglieder zu übertragen.

(8) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der jeweils beschlossenen Höhe bzw. zur Erfüllung der in allfälligen vertraglichen Vereinbarungen getroffenen Verpflichtungen verpflichtet.

(9) Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder für sich und deren allfälligen Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft des Mitglieds zu diesem oder aus der Mitgliedschaft der Mitglieder zu seinem Mitglied nach Art 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied oder dessen Mitgliedern gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Organisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.

Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder für sich und ihre allfälligen Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/ Teilnahme-/ Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied oder dessen Mitgliedern gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Organisationen zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Teilnahmen an Veranstaltungen oder Förderungen oder Sponsorvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Informationen Ihren allfälligen Mitgliedern weiterzuleiten bzw. erforderlichenfalls deren diesbezügliche Einwilligungen einzufordern.

(10) Weiters stimmen die Vereinsmitglieder für sich und ihre Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind Messen, Ball etc.) hergestellten Fotografien oder sonstige Bild- und Tonaufnahmen, welcher Art auch immer, durch das CSBT - PNW oder den jeweiligen Fotografen samt Namens- und Funktionsnennung, sofern damit keine berechtigten Interessen von diesen am eigenen Bild betroffen sind (das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn diese oder deren Mitglieder die Geschäftsräumlichkeiten des Vereins betreten bzw. an dessen Veranstaltungen teilnehmen und dabei gefilmt oder fotografiert werden bzw. die Namensnennung unter dem Foto, auf der Teilnehmerliste oder in (Medien)Berichten) zu, und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Vereinsmitglied bzw. deren Mitgliedern zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs-) Rechte unentgeltlich an das CSBT - PNW bzw. dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos oder sonstiger Bild- und Tonaufnahmen für (auch kommerzielle) Werbezwecke des CSBT - PNW und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Organisationen und/oder seiner Sponsoren oder Förderer, welcher Art und in welchen (Bild- und Ton)Formaten auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten oder sonstigen Druckwerken oder Medien (auch in elektronischer Form bzw. in Sozialen Medien), oder Werbeeinschaltungen. Sollte dies nicht gewünscht werden, hat das Vereinsmitglied vor der Aufnahme beim CSBT - PNW oder dessen Mitglied vor Aufnahme beim Vereinsmitglied mit dem CSBT - PNW entsprechend Kontakt aufzunehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Zustimmung ihren allfälligen Mitgliedern zu überbinden bzw. erforderlichenfalls von diesen deren gesonderte diesbezügliche Zustimmungen einzufordern.

(11) Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer (auch Einladungen zu Hauptversammlungen), können vom Vorstand per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichen Aushangs im Vereinsbüro oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt erfolgen und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt.

(12) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung des Vereins beschlossen, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(13) Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder (bspw. ehrenamtliche Tätigkeiten) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.

§ 7: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§8 und 9), der Vorstand (§§10 bis 11), die Rechnungsprüfer (§12), das Schiedsgericht (§ 13).


§ 8: Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder (durch ihre vertretungsbefugten Organe), die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer, die Beiräte sowie geladene Gäste, teilnahmeberechtigt.

(3) An der Hauptversammlung sind jedoch nur ordentliche volljährige Mitglieder stimmberechtigt, welche bis spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben oder von diesem mit Vorstandsbeschluss befreit wurden.

(4) Das Antragsrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern, Beiräten und Ehrenmitgliedern zu.

(5) Jedes stimmberechtigte ordentliche volljährige Mitglied kann sein Stimmrecht im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied des Vereinsmitglieds übertragen. Dies ist dem Verein vor Beginn der Hauptversammlung unter Vorlage der schriftlichen Bevollmächtigung nachzuweisen.

(6) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer oder von einen der Rechnungsprüfer
d) Beschluss der Rechnungsprüfer,
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
f) Verlangen des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, wenn der Vorstand seine Stelle nicht binnen einem Monat ab angezeigtem Ausschreiben durch ein anderes, wählbares Mitglied kooptiert hat, jedoch eingeschränkt auf den einzigen Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Vorstandsmitglieds“.

binnen vier Wochen statt.

(7) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem CSBT - PNW bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichen Aushangs im Vereinsbüro des CSBT - PNW oder Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt des CSBT - PNW einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 6 lit. a–c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs 6 lit d) oder durch eine/n gerichtlich bestellte/n Kurator (Abs. 6 lit e) oder durch das ausgeschiedene Vorstandsmitglied (Abs. 6 lit f).

(8) Anträge zur Hauptversammlung bzw. Wahlvorschläge zum Vorstand, Rechnungsprüfer bzw. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Diese sind aber nur dann in die Tagesordnung aufzunehmen bzw. in der Hauptversammlung zu behandeln, wenn sie von einem ordentlichen Vereinsmitglied unterschrieben sind. Wahlvorschläge müssen jedoch jedenfalls von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein, andernfalls diese nicht zuzulassen sind.

(9) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(10) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(11) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als gültige Stimmen gelten. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Vereinsmitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(12) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch das nicht möglich ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(13) Das Rederecht steht jedem Vereinsmitglied sowie den Vorstandsmitgliedern, den Rechnungsprüfern und den Beiräten, sowie im Falle der vorherigen Beschlussfassung der Hauptversammlung auch geladenen Gästen zu. Dieses kann jedoch vom Vorsitzenden der Hauptversammlung auch noch während der jeweiligen Hauptversammlung für jeden Redner zeitlich beschränkt werden (jedoch nicht kürzer als 10 Minuten pro Redner), um einen ordnungsgemäßen Verlauf der jeweiligen Hauptversammlung sicherzustellen.

(14) Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

(15) In Ausnahmefällen kann die Hauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes auch als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden, sofern die technische Durchführung und die Möglichkeit der Teilnahme aller Mitglieder samt Abstimmungen bzw. der sonstigen in § 8 Abs 2 genannten Personen sichergestellt ist.


§ 9: Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Beschlussfassung über dessen Berichte bzw. fristgerecht eingebrachte Anträge
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, der Rechnungsprüfer und allenfalls des Abschlussprüfers;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe von § 11 Abs 2 lit m
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Die Hauptversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.


§ 10: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht

• aus dem Obmann und seinem Stellvertreter,
• dem Finanzreferenten und seinem Stellvertreter
• dem Schriftführer und einem allfälligen Stellvertreter

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Eine Nominierung zum Vorstand ist von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern zu unterstützen, bevor diese als Wahlvorschlag aufgenommen und zur Wahl gebracht wird. Die Wahl hat für jede Funktion einzeln mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine Wahl des gesamten Vorstandes en bloc oder eine geheime Wahl mit Stimmzettel beschließt.

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden oder Rücktrittserklärung eines Mitglieds oder bei Aufnahme eines neuen Mitglieds die Pflicht binnen 3 Monaten, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder erfolgt binnen 3 Monaten keine entsprechende Kooptierung, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. Im Falle, dass die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes nicht binnen 3 Monaten durch ein anderes wählbares Mitglied im Wege einer Kooptierung besetzt worden ist, hat das ausgeschiedene Mitglied darüber hinaus das Recht, entweder selbst eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, oder einen der Rechnungsprüfer zu ersuchen, eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dies auf unvorhersehbar lange Zeit nicht absehbar, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung jedenfalls immer dann einzuberufen, wenn es 2 Vorstandsmitglieder verlangen. Diese Sitzung ist sodann binnen 10 Tagen einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand soll zur Erledigung seiner Aufgaben mindestens zwei Sitzungen im Jahr abhalten. Der Vorstand hat sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben.

(7) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen zuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand. Hat der Vorstand Beiräte oder Ausschüsse eingerichtet, sind die jeweiligen Vorsitzenden zu den Beratungen und Sitzungen des Vorstandes in dem Umfang einzuladen und zu hören, soweit es die dem jeweiligen Beirat oder Ausschuss übertragenen Aufgabengebiete betrifft. Für andere Teile der diesbezüglichen Beratung oder Sitzung haben diese aber kein Teilnahmerecht.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Schriftliche Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufwege sind zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied einer derartigen Beschlussfassung schriftlich widerspricht. In einem solchen Fall ist sodann binnen 10 Tagen eine Sitzung einzuberufen.

In Ausnahmefällen kann die Vorstandssitzung auf Entscheidung des Obmannes auch als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden, sofern die technische Durchführung und Möglichkeit der Teilnahme aller Vorstandsmitglieder samt Abstimmungen sichergestellt ist und nicht ein Vorstandsmitglied einer derartigen Beschlussfassung schriftlich widerspricht. In einem solchen Fall ist sodann binnen 10 Tagen eine Sitzung einzuberufen.

(9) Der Vorstand hat über seine Beschlüsse der Hauptversammlung zu berichten.

(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12) oder am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bei Ausscheiden aus dem Lehrkörper des Camillo Sitte Bautechnikums.

(11) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben. Davor bedarf es aber einer 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in einer diesbezüglich einberufenen Hauptversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Stimmenthaltungen gelten nicht als gültig abgegebene Stimmen.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.


§ 11: Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 6 dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
h) Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Sponsorverträge sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
i) Einrichtung von Ausschüssen und Beiräten bzw. Bestellung der Ausschuss- bzw. Beiratsmitglieder. Diese Ausschüsse bzw. Beiräte können in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf tagen und sich mit verschiedenen Arbeitsgebieten zu befassen haben. Sollten derartige Ausschüsse bzw. Beiräte eingerichtet werden, hat sich diese ihre Geschäftsordnung selbst zu geben. Diese bedarf aber der Genehmigung des Vorstandes. Den Ausschüssen nicht aber den Beiräten können auch Mitglieder des Vorstandes angehören. Rechnungsprüfer des Vereins dürfen nicht Mitglieder von Ausschüssen oder Beiräten sein bzw. zu solchen bestellt werden. Mitglieder von Ausschüssen oder Beiräten müssen aber keine Vereinsmitglieder sein.
j) Organisation und Vermarktung von (Aus- oder Weiterbildungs-) Veranstaltungen samt Festlegung entsprechender Teilnahmebedingungen bzw. -gebühren.
k) Schaffung oder Anmietung von Aus-/Weiterbildungsstätten für Vereinsaktivitäten sowie Erstellung von Förderrichtlinien für Vereinsaktivitäten und Unterstützungen für ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder bzw. allenfalls andere unterstützungswürdige Personen oder Projekte in Aus- und Weiterbildung samt Festlegung der Überprüfungsmodalitäten.
l) Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt des Vereins als Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen;
m) Die allfällige jährliche Indexanpassung der von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder nach dem VPI 2020, Ausgangsbasis Monat der Beschlussfassung über die Mitgliedsbeträge, Vergleichswert Jänner des jeweils beginnenden Kalenderjahres, wobei der neue Beitrag frühestens bei der Abrechnung des nächsten Jahres Anwendung findet, sowie die einseitige Erhöhung der von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder aus wichtigen Gründen (bspw. Erhöhung von Benützungsgebühren), wobei der Vorstand über diese vorgenommene Erhöhung in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung abzustimmen lassen hat.
n) Unbeschadet des § 9 Lit i dieses Statuts ist der Vorstand ermächtigt, selbst eine Statutenänderung zu beschließen, falls eine Änderung des Vereinsnamens aufgrund von geänderten gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Anordnungen oder durch Abschluss von Sponsorenvereinbarungen oder eine Änderung der Statuten erforderlich ist, um den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte Organisation iSd § 4a EStG 1988 des Vereins zu erlangen und/oder den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte Organisation iSd § 4a EStG 1988 aufrecht zu erhalten. Der Umfang dieser Ermächtigung ist auf jene notwendigen Änderungen beschränkt, die von den zuständigen Behörden gefordert werden oder die sich aus den anwendbaren Gesetzen ergeben. Ein solcher Beschluss des Vorstands erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Über eine solche Statutenänderung sind die Mitglieder spätestens in der nächstfolgenden Hauptversammlung nachträglich zu informieren
o) Über alle Angelegenheiten, die über die hier angeführten Kompetenzen hinausgehen und nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind, sind Entscheidungen zu treffen. Sind in dringenden Angelegenheiten Entscheidungen notwendig, so können diese von einem der Zeichnungsberechtigten getroffen werden. Diese Entscheidungen sind in der nächsten Vorstandssitzung dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes oder seines Stellvertreters oder des Finanzreferenten oder von zwei anderen Vorstandsmitgliedern.

(4) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(5) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(6) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, soweit es die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, zur Erfüllung des Vereinszweckes gleichfalls eine hauptamtliche Geschäftsstelle des Vereins einzurichten. Diese ist das Hilfsorgan des Vorstands. Sie erledigt alle mit der Führung des administrativen Betriebs zusammenhängende Angelegenheiten nach den Weisungen des Vorstands. Der Vorstand kann eine bindende Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle erlassen.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung und Betrieb der Geschäftsstelle geeignete Personen hauptamtlich anzustellen bzw. zu kündigen. Der Leiter der Geschäftsstelle hat die Bezeichnung "Generalsekretär/in" zu führen. Der Vorstand kann weitere Bereichsleiter für spezielle Aufgabenbereiche hauptamtlich anstellen.

Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt und diesem verantwortlich.

Vorstandsmitglieder dürfen Leiter oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein.

Die Geschäftsstelle bzw. deren Leiter haben den Vorstand bei der Erstellung des Budgets zu unterstützen bzw. die Einhaltung des vom Vorstand bzw. der Hauptversammlung beschlossenen Budgets/Budgetvoranschlag sowie der Entsende- und Förderrichtlinien samt Vergabemodalitäten zu überwachen und allfällige Abweichungen in regelmäßigen Abständen dem Vorstand zu berichten. Auch haben diese den Finanzreferenten bei der ordnungsgemäßen Führung der Vereinskasse und der Buchhaltung zu unterstützen. Sie haben alle buchmäßigen Behelfe zur Klarstellung und Rechnungslegung zeitgerecht zu erstellen.

Der Leiter der Geschäftsstelle ist dem Vorstand für die wirtschaftliche und organisatorische Führung der Geschäftsstelle verantwortlich.

Der Leiter der Geschäftsstelle ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen bzw. kann er/sie bei diesen stets anwesend sein. Er hat aber aus seiner Funktion als Leiter der Geschäftsstelle kein Stimmrecht im Vorstand.

(8) Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

(9) Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands und in sonstigen Sitzungen/Besprechungen, sofern ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt.

(10) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(11) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmann und des Schriftführers der Stellvertreter des Obmanns, an die Stelle des Finanzreferenten sein Stellvertreter.


§ 12 Beiräte

(1) Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne oder mehrere Aufgabengebiete maximal bis zum Ende seiner jeweiligen Funktionsperiode unter zeitgleicher Festlegung einer Geschäftsordnung Beiräte einzurichten und Personen zu Vorsitzenden, Stellvertreter und Mitgliedern des jeweils eingerichteten Beirates mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu bestellen bzw. mit 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu entheben, wobei Stimmenthaltungen nicht als gültig abgegebene Stimmen gelten. Ein diesbezüglich eingerichteter Beirat darf aus maximal 15 Personen bestehen.

(2) Mitglieder des Vorstandes bzw. Rechnungsprüfer des Vereins dürfen nicht zu Mitgliedern von Beiräten bestellt werden. Mitglieder von Beiräten müssen aber keine Vereinsmitglieder sein.

(3) Sofern die jeweilige Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, werden Sitzungen des Beirates vorzugsweise im Zuge einer Vorstandsitzung abgehalten

(4) Die Funktion eines Beiratsmitgliedes erlischt durch Tod, Auflösung des jeweiligen Beirates, Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1), Enthebung oder Rücktritt, welcher von jedem Beiratsmitglied ohne Angabe von Gründen jederzeit erfolgen kann.


§ 13: Rechnungsprüfer

(1) Von der Hauptversammlung werden auf die Dauer von 4 Jahren 2 Rechnungsprüfer gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglied des CSBT - PNW oder Mitglieder eines Vereinsmitglieds des CSBT - PNW sein.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und dem Aufsichtsgremium, sowie der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

(4) Die Rechnungsprüfer sind gleichfalls auf schriftliches Ersuchen des CSBT - PNW berechtigt bzw. verpflichtet, die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung jedes, als Mitglied angeschlossenen Vereines, im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Diesbezüglich haben die Statuten der Vereinsmitglieder allenfalls Entsprechendes vorzukehren. Auch in diesem Fall hat der Vorstand des betroffenen Mitgliedsvereines den Rechnungsprüfern des CSBT - PNW die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer sind auch berechtigt, dem Vorstand des CSBT - PNW über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.

(5) Ein unabhängiger und unbefangener Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist von der Hauptversammlung für 4 Jahre zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor der nächsten Hauptversammlung notwendig, so hat das Aufsichtsgremium einen Abschlussprüfer zu bestellen.

(6) Wurde ein Abschlussprüfer bestellt, so kann auf eine Bestellung der Rechnungsprüfer verzichtet werden.

(7) Für den Abschlussprüfer gelten die ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen des § 10 Abs 10 bis 12 bzw § 13 Abs 1 bis 4 dieser Statuten sinngemäß. Jedenfalls hat der Abschlussprüfer die Aufgaben zu erfüllen, die auch dem Rechnungsprüfer obliegen, ungeachtet dessen, ob weiterhin Rechnungsprüfer bestellt werden.

§ 14: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht, welches seinen Sitz am Sitz des CSBT - PNW hat, setzt sich aus drei volljährigen Personen zusammen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird derart gebildet, dass der ein Schiedsverfahren beantragende Streitteil gemeinsam mit seinem an den Vorstand des CSBT - PNW zu richtenden Antrag dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichtes als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Über Aufforderung durch den Vorstand des CSBT - PNW binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft, widrigenfalls der Vorstand des CSBT - PNW dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Nach Verständigung durch den Vorstand des CSBT - PNW innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, dass von den Schiedsrichtern jedoch niemand als drittes Mitglied namhaft gemacht wird, hat der Vorstand des CSBT - PNW dieses dritte Mitglied, welches gleichfalls unbefangen und unbeteiligt sein muss, zu bestimmen. Dieses wird sodann Vorsitzende/r des Schiedsgerichtes.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 15: Markenzeichen des Vereins

Alle Mitglieder sind berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes die Marke (Logo) des Vereins während ihrer aufrechten Mitgliedschaft beim Verein bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten und Auftritten zu verwenden bzw. einzusetzen.


§ 16: Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.

(2) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(4) Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, sowie es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur im Sinne der §§ 34 ff BAO und § 4 a Abs 2 EStG 1988 für die in den Statuten angeführten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden und an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO und § 4 a Abs 2 EStG 1988 gemeinnützige Organisation, die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt, zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und § 4 a Abs 2 EStG 1988 zu verwenden. Die Entscheidung an welche gemeinnützige Organisation oder Verein das Vereinsvermögen übertragen werden soll, trifft die Hauptversammlung.


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