Leberstraße 4c
1030 Wien

Statuten

des Vereins zur Förderung der Camillo-Sitte-Lehranstalt

Vereinssatzungen vom 8. Mai 2001
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Camillo-Sitte-Lehranstalt'' und hat seinen Sitz in 1030 Wien, Leberstr. 4c. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundes Abgaben Ordnung.

§ 2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union zur Förderung der Schulbildung und Erziehung. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Unterstützung aller Mitarbeiter/innen und Nutzer/innen der Camillo-Sitte- Lehranstalt bei ihrer Tätigkeit im Haus und bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit sowie ihrer Aus- und Weiterbildung generell.

§ 3 Ideelle Mittel
Der Erreichung des Satzungszweckes dienen unter anderem folgende ideelle Mittel:

1. Unterstützung der Aus- und Weiterbildung durch Vorträge, Versammlungen und Diskussionsveranstaltungen
2. Kontaktpflege zu allen beteiligten Wirtschaftskreisen
3. Unterstützung der Camillo-Sitte-Lehranstalt sowie deren Einrichtungen beider Umsetzung dieser Ziele

§ 4 Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
2. Spenden, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen, Erträge aus Veranstaltungen, Sammlungen und Zinsen des Vereinsvermögens

§ 5 Mittelverwendung
Der Verein strebt keinen Gewinn an und verteilt keinen solchen an die Mitglieder. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Weder bei Ausscheiden aus dem Verein noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines erhalten die Vereinsmitglieder bezahlte Beiträge, Beitrittsgebühren, einen allenfalls eingezahlten Kapitalanteil oder allfällige Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder (das sind einfache, fördernde und unterstützende Mitglieder) und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu einem demokratischen Staat Österreich als Mitglied der Europäischen Union sowie der internationalen Staatengemeinschaft bekennen.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, die18. Lebensjahre vollendet haben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Mitgliedbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. durch Auflösung bei juristischen Personen, Konkurs des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt lll1d durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen, er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

§ 10 Streichung und Ausschlussbestimmungen

1. Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist
2. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt:
0. Wenn das Mitglied die Interessen des Vereines schädigt oder in den Statuten niedergelegte Verpflichtungen nicht erfüllt.
1. Wenn es sich eines staatsfeindlichen oder die Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
3. Zur Fällung eines Streichungs- und Ausschließungsbeschlusses ist der Vorstand berufen. Der hievon Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt. Alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein sind damit außer Kraft.
4. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 12 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von 8 Wochen stattzufinden.
3. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung der teilnahmeberechtigten Mitglieder.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden. Ausgenommen von diesem Formalerfordernis ist der Beschluss über einen satzungskonformen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
6. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder ihrer Vertreter gem. Abs. 6 beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur anberaumten Uhrzeit nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder gegeben ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. führt der/die Obmann/frau, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreterin. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 13 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses
2. Beschlussfassung über den Finanzplan
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
6. Entscheidung über Berufungen gem. § 10
7. Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnung
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die freiwillige Auflösung des Vereines
9. Beschlussfassung über Angelegenheiten der Zweigvereine

§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
0. dem/der Obmann/frau und dem/der Stellvertreter/in
1. dem/der Schriftführer/in und dem/der Stellvertreter/in
2. dem/der Kassierer/in und dem/der Stellvertreter/in
3. sowie aus etwaigen Beiräten
2. Der Vorstand wird gern. § 13 bestellt. Bei Ausscheiden gewählter Mitglieder hat der Vorstand das Recht, an die Stelle des ausgeschiedenen ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Es ist dafür in der nächstfolgenden Generalversammlung die Genehmigung einzuholen.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Jedenfalls währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand ·wird "vom Obmann/frau, in dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Obmannes/frau ausschlaggebend.
7. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann/frau, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
8. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben.
10. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers bzw. Kooptierung (Abs.2) wirksam.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

1. Erstellung der Finanzplanung, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
6. Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
7. Antrag an die Generalversammlung zur Gründung von Zweigvereinen

§ 16 Agenden der Funktionäre
1. Dem/der Obmann/frau obliegt die Einzelvertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig wahrzunehmen. Die respektiven Maßnahmen des/der Obmannes/frau bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das an sich zuständige Vereinsorgan.
2. Der/die Schriftführer/in hat den/die Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der/die Kassier/in ist die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. In allen Geldangelegenheiten ist der Kassier ebenfalls Einzelvertreter des Vereines.
4. Alle Bankkonten und Sparbücher des Vereins sind auf den Namen des Vereins zu legitimieren.
5. Allfällige Steuererklärungen sowie Angelegenheiten der Personalverrechnung im weiteren Sinne sind von berufsrechtlich dazu befugten Personen für den Verein durchzuführen.
6. Besondere schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von Obmann/frau und Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von Obmann/frau und Kassier/in zu unterfertigen. Die Außenvertretung des Vereins wird dadurch nicht berührt.
7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmannes/frau, Schriftführerin und des/der KassiererIn ihre Stellvertreterlnnen.

§ 17 Rechnungsprüfer

1. (1) Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl für weitere Perioden ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 18 Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich ausordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass neben einem vom Vorstand bestimmtem Mitglied jeder Streitteilinnerhalb von 14 Tagen zwei Mitglieder für das Schiedsgericht namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind auf der Basis der Satzung nach bestem Wissen zu treffen und sind endgültig.

§ 19 Zweigvereine des Vereines zur Förderung der Camillo-Sitte-Lehranstalt
1. über Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der ordentlichen Vereinsmitglieder des Vereines zur Förderung der Camillo-Sitte Lehranstalt (in diesem Zusammenhang Stammverein genannt) kann eine außerordentliche Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen die Gründung von Zweigvereinen beschließen.
2. Zweigvereine verfolgen den identen Förderungszweck wie der Stammverein. Beim Zweigverein erfolgt lediglich eine Spezialisierung auf bestimmte Gruppen von Mitgliedern wie z.B. SponsorInnen, LehrerInnen, AbsolventInnen, bzw. eine Spezialisierung auf bestimmte Projekte wie z.B. die Förderung der sportlichen Aktivitäten an der Camillo-Sitte-Lehranstalt.
3. Das Statut des Zweigvereines ist durch das Musterstatut für die Zweigvereine des Vereines zur Förderung der Camillo-SitteLehranstalt inhaltlich vorgegeben. Das Musterstatut ist spätestens bei der ersten Gründung eines Zweigvereines von der Generalversammlung des Stammvereines mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Der Name des Zweigvereines unterscheidet sich vom Stammverein nur durch einen Zusatz, der die Spezialisierung benennt, z.B. „Verein zur Förderung der Camillo-Sitte-Lehranstalt für Absolventlnnen".
4. Alle Abweichungen des Zweigvereines vom Musterstatut bedürfen der vorherigen Zustimmung der Generalversammlung des Stammvereines mit Zweidrittelmehrheit.
5. Obmann/frau, Kassier/in und eine Rechnungsprüfer/in von Stammverein und Zweigverein sind jeweils in Personalunion zu besetzen.
6. ihrer Finanzgebarung sind Stammverein und Zweigvereine strikt voneinander zu trennen. Alle Finanztransaktionen zwischen den Vereinen sind der jeweiligen Generalversammlung offenzulegen.
7. Bei Verstoß des Zweigvereines gegen Statut des Hauptvereines ist der Zweigverein über Antrag des Vorstandes des Hauptvereines durch eine außerordentliche Generalversammlung des Hauptvereines aufzulösen oder sonst geeigneter Weise an weiteren Verstößen zu hindern. Insbesondere sind durch Kassier und Obmann des Hauptvereines die Mittel des Zweigvereines zum Hauptverein einzuziehen.
8. Gegen Maßnahmen gem. Abs. (7) besteht ein Berufungsrecht des Zweigvereines an das Schiedsgericht des Hauptvereines.

§ 20 Vereinsauflösung
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung auch über die Liquidation zu beschließen. Sie hat auch einen Liquidator zu berufen.
3. Sollte die Camillo-Sitte-Lehranstalt Wien 3, Leberstr. 4c keine Organisation ähnlicher Zielsetzung bestehen, so ist das Vermögen einer Organisation des berufsbildenden Schulwesens zuzuwenden, die den Vorschriften der Bundes Abgaben Ordnung über die Gemeinnützigkeit entspricht.


envelopemap-markercross